
Standesregeln
Individuelle Ernährungsberatung
Leitfaden zur Anwendung der Standesregeln
Stellungnahme des Team Recht & Wissenschaft
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (BGBL II 260/1998) wurde mit 11. August 1998 erlassen und bestimmt die spezifischen Regeln für die standesgemäße Ausübung der Lebens- und Sozialberatung (LSB) nach §119 GewO.
Die Ernährungsberatung wurde mit der Gewerberechtsnovelle 2003 als gebundenes Gewerbe in den §119 GewO aufgenommen. Die positive Absolvierung eines Studiums der Ernährungswissenschaften oder eine Ausbildung zur Diätolog*in wurde im §119 GewO als Voraussetzung gesetzlich vorgeschrieben. Da bislang keine Anpassung der Standes- und Ausübungsregeln vorgenommen wurde und sich die spezifischen Anforderungen an Ernährungsberatung im Detail von jenen an LSB unterscheiden, stellt der Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs seine Sichtweise als Leitfaden zur Interpretation der bestehenden Regeln zur individuellen Ernährungsberatung zur Verfügung, um eine standesgemäße Ausübung der Ernährungsberatung sicherzustellen.
Zu § 1. Auch bei Ernährungsberatung steht das Wohl des Klienten im Vordergrund, auf Basis der anerkannten Ernährungswissenschaft und Ernährungsforschung. Es kommen keine Methoden und Aspekte zur Anwendung, die erwiesenermaßen dem Wohl des Klienten entgegenstehen.
Abs 1 gilt uneingeschränkt.
Die Verpflichtung zur Weiterbildung nach Abs 2 im Ausmaß von 16 Stunden jährlich kann auch über das VEÖ - Qualifizierungsprogramm nachgewiesen werden.
Im Sinne von §119 Abs 3 GewO ist Ernährungsberatung mithilfe von Arbeitskräften oder Erfüllungsgehilfen – auch als Neben- oder Teilgewerbe iSdv §32 GewO - nur dann zulässig, wenn diese eigenberechtigt sind und eine den Qualifizierungsvoraussetzungen entsprechende fachliche Qualifikation aufweisen.[1]
Da nicht sinnvoll anwendbar, entfällt die Verpflichtung zur Supervision für Ernährungsberatung.
Die §§ 2 bis 5 zum standesgemäßen Verhalten gelten uneingeschränkt.
- 4 Abs 1 Z4 steht der einvernehmlichen Nennung von Kunden im Zuge von authentischen Erfahrungsberichten oder Rückmeldungen nicht entgegen.
- 3 Z 3 verbietet nicht die Kooperation mit Firmen oder den Vertrieb derer Produkte, sofern dies nicht in unlauterer Weise geschieht, die Beratung nicht einseitig beeinflusst und der Wissenschaftlichkeit nicht entgegensteht.
- 4 Abs 2 verpflichtet zur nachweislichen Weiterempfehlung an einen Arzt, falls Krankheitsanzeichen auftreten, die einer Beratung entgegenstehenden. Zur Unterstützung bei der fachlichen Beurteilung wird auf den Abgrenzungsleitfaden Ernährungsberatung „Gesund oder Krank“ verwiesen.[2]
Die Anforderungen an Berufsbezeichnungen und Werbung, Betriebsausstattung und
Sonstige Berufspflichten gem. §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß auch für Ernährungsberatung.
Unabhängig von der gesetzlich festgelegt Sanktionierung von Verstößen gegen die Standesregeln kann der VEÖ bei Verstößen von Mitgliedern disziplinäre Maßnahmen ergreifen. Bei wiederholt aufrechtem standeswidrigem Verhalten kann der VEÖ nach Ermahnung und Fristsetzung auch den Ausschluss aus dem Verband samt Information der Verkehrskreise einleiten. Ebenso kann der Verband die Aufnahme von Mitgliedern aufgrund standeswidrigen Verhaltens verweigern.
[1] Weitere Informationen hierzu siehe Ernährungsberatung, rechtlich betrachtet sowie Rechtsprechungsübersicht Ernährungsberatung.
[2] Ernährungsberater sind als Gesundheitsdienstleister zur Prüfung gesundheitlicher Ausschlusskriterien verpflichtet (OGH 4 Ob 177/18k).